EnEfG-Merkblatt April 2026 BAFA Energieeffizienzgesetz

EnEfG-Merkblatt April 2026: Was sich geändert hat

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Martin Haagen

Geschäftsführer eeaser GmbH

Veröffentlicht am:

June 19, 2026

Regulatorik

EnEfG-Merkblatt April 2026: Was sich geändert hat

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat sein Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) erneut überarbeitet. Die siebte Fassung mit Stand 30. April 2026 ersetzt alle vorangegangenen Versionen und ist ausschließlich in dieser aktuellen Form gültig. Für Unternehmen mit Energieverbrauch ab 2,5 bzw. 7,5 GWh pro Jahr ist das Dokument weiterhin die zentrale Orientierungshilfe zu den Pflichten nach §§ 8 bis 10 EnEfG.

Im Vergleich zur Oktober-Fassung von 2025 sind die inhaltlichen Neuerungen der aktuellen Version überschaubar, aber für betroffene Unternehmen unmittelbar relevant. Im Mittelpunkt stehen eine präzisere Auslegung der 90-%-Regelung für Energie- und Umweltmanagementsysteme sowie eine Straffung der Anforderungen an veröffentlichte Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG. Im Folgenden erläutern wir die Änderungen der 7. Fassung und ordnen sie in den Gesamtkontext des Merkblatts ein.

Was das EnEfG-Merkblatt leistet – und was nicht

Das Merkblatt erläutert die gesetzlichen Pflichten des EnEfG für Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001, ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS oder – bei Verbrauch ab 2,5 GWh/a – Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen müssen. Es bindet Unternehmen nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung ab, ob sie in den Anwendungsbereich fallen, und ersetzt keine verbindliche Rechtsberatung. Die jeweils gültige Version finden Sie auf der BAFA-Website unter Energie → Energieberatung & Energieaudit → Publikationen.

Seit der Erstfassung hat das Merkblatt eine beachtliche Entwicklung durchlaufen: Von redaktionellen Anpassungen über Entscheidungsbäume und die Einführung der 90-%-Regelung bis hin zu detaillierten Prüfanforderungen für Umsetzungspläne und Stichprobenkontrollen. Wer die bisherigen Fassungen verfolgt hat, findet in unseren Beiträgen zum BAFA-Merkblatt und zu den Änderungen bei Umsetzungsplänen bereits vertiefende Hintergründe.

Die 7. Änderung im Überblick

Laut Änderungschronik der aktuellen Fassung betreffen die Neuerungen vom 30.04.2026 zwei Kapitel:

1. Kapitel 4 – Klarstellung des Standortbezugs bei der 90-%-Regelung

2. Kapitel 5 – Reduzierung und Klarstellung der Inhalte veröffentlichter Umsetzungspläne

Alle übrigen Regelungen – etwa zu Schwellenwerten, Fristen, Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN EN 17463, Stichprobenprüfungen oder Bußgeldvorschriften – bleiben aus der vorangegangenen Fassung grundsätzlich bestehen. Unternehmen sollten ihre bestehenden Prozesse dennoch gegen die aktuelle Version prüfen, da ältere Merkblatt-Fassungen keine Gültigkeit mehr haben.

90-%-Regelung nach § 8 EnEfG: Standortbezug präzisiert

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a in den letzten drei Kalenderjahren müssen ein EnMS oder UMS einrichten. Dabei muss das Managementsystem mindestens 90 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken – eine Anforderung, die bereits in früheren Merkblatt-Fassungen eingeführt wurde.

Die April-2026-Fassung präzisiert nun den Standortbezug dieser Regelung. Entscheidend ist:

Die 90-%-Regelung gilt ausschließlich für das einzelne, verpflichtete Unternehmen. Eine unternehmensübergreifende Zusammenlegung von Verbräuchen innerhalb einer Konzerngruppe ist nicht zulässig.

Alle vom Managementsystem erfassten Standorte müssen im Zertifikat oder in dessen Anlage ersichtlich sein. Eine detaillierte Auflistung aller Standorte muss nicht zwingend als Anlage zum Hauptzertifikat vorliegen – es genügt, wenn das Hauptzertifikat auf den Geltungsbereich des Managementsystems verweist, beispielsweise durch eine interne Standortliste.

Im Rahmen einer BAFA-Stichprobenkontrolle muss das Unternehmen diese interne Standortliste als Nachweis des Zertifizierungsumfangs vorlegen können.

Zertifikat und Anhang müssen gemeinsam sicherstellen, dass die erfassten Standorte in Summe 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs abdecken.

Für Unternehmen mit mehreren Produktionsstandorten bedeutet das: Die Zuordnung von Verbräuchen zu Standorten muss lückenlos dokumentiert und mit der Zertifizierungsstelle abgestimmt sein. Wer bisher mit gruppenweiten Betrachtungen gearbeitet hat, sollte seine Zertifikatsunterlagen und interne Standortlisten unverzüglich überprüfen.

Ergänzend bleibt im Merkblatt festgehalten, dass Unternehmen mit EnMS oder UMS nach § 8 EnEfG Abwärmepotenziale erfassen und wirtschaftlich bewerten müssen. Spezifische Informationen zu identifizierten Abwärmepotenzialen sind gegebenenfalls an die Plattform für Abwärme zu übermitteln (§ 17 EnEfG).

Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG: schlankere Veröffentlichung

Ab 2,5 GWh/a müssen Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach Energieaudit, EnMS-Zertifizierung oder EMAS-Eintragung Umsetzungspläne erstellen, durch unabhängige Dritte bestätigen lassen und veröffentlichen. Die 7. Merkblatt-Fassung reduziert und klärt, welche Informationen in der öffentlichen Fassung enthalten sein müssen: eine transparente, nachvollziehbare Darstellung der geplanten Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – nicht jede Detailinformation aus dem internen Auditbericht.

Pflichtangaben in der veröffentlichten Fassung

PflichtangabeAnforderung
Priorisierung der MaßnahmenFortlaufende Nummerierung oder Kategorien (A/B/C)
Bezeichnung der MaßnahmenUnverändert aus Energieaudit oder Aktionsplan übernommen
Kalkuliertes InvestitionsvolumenPro Maßnahme oder als aggregierte Bandbreite bzw. Gesamtvolumen
Zeitrahmen für die UmsetzungMit Monats- und Jahresangaben für Planungs- und Umsetzungsphase
UmsetzungsfortschrittStatus „Offen“, „In Bearbeitung“ oder „Abgeschlossen“

Aktive Veröffentlichung

Eine passive Bereitstellung „auf Anfrage“ erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Zulässig sind Veröffentlichung im Jahresabschluss, im Unternehmensregister, auf der Unternehmenswebsite oder im Nachhaltigkeitsbericht – sofern das jeweilige Unternehmen eindeutig identifizierbar ist.

Externe Bestätigung und Prüfung

Diese Anforderungen gelten weiterhin unverändert: Die Bestätigung vor Veröffentlichung erfolgt durch EMAS-Umweltgutachter, ISO-50001-Zertifizierer oder BAFA-zugelassene Energieauditoren. Bei der Prüfung sind Stichproben der nicht aufgenommenen Maßnahmen (mindestens 40 Prozent, mindestens fünf Maßnahmen) sowie die vollständige Prüfung von Maßnahmen mit mehr als 5 Prozent Endenergieeinsparung vorgesehen. Mehr zu den Prüfpflichten lesen Sie in unserem Beitrag zu den Änderungen bei Umsetzungsplänen.

Die Umsetzungsplan App von eeaser unterstützt Unternehmen bei Erstellung, Aktualisierung und strukturierter Veröffentlichung dieser Pläne.

Was sich nicht geändert hat – aber weiterhin gilt

Trotz der fokussierten April-Aktualisierung bleiben zahlreiche Regelungen aus früheren Fassungen unverändert relevant:

Schwellenwerte und Fristen: 7,5 GWh/a für EnMS/UMS (20 Monate Einrichtungsfrist), 2,5 GWh/a für Umsetzungspläne (drei Jahre nach Audit oder Zertifizierung)

Stichprobenkontrolle durch das BAFA nach § 10 EnEfG für Managementsysteme und Umsetzungspläne

Bußgelder bis zu 100.000 Euro bei Verstößen gegen § 8 EnEfG und bis zu 50.000 Euro bei Verstößen gegen § 9 EnEfG

Ausnahmen von der Wirtschaftlichkeitsbewertung für Maßnahmen bis 2.000 Euro Netto-Investitionsvolumen, bereits beschlossene Maßnahmen sowie gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen

Chancen und Risiken für Unternehmen

Vorteile der Aktualisierung:

-Klarere Leitplanken: Die Präzisierung bei Standorten und Veröffentlichungsinhalten reduziert Interpretationsspielräume und erleichtert die Abstimmung mit Zertifizierungsstellen.

-Schlankere Veröffentlichung: Unternehmen müssen weniger sensible Detailinformationen öffentlich machen, solange die Mindestangaben vollständig sind.

-Planungssicherheit: Das Merkblatt bündelt weiterhin alle zentralen EnEfG-Anforderungen an einem Ort.

Risiken und Herausforderungen:

-Nachbesserungsbedarf bei Multi-Standort-Unternehmen: Wer die 90-%-Regelung bisher konzernweit betrachtet hat, muss Zertifikatsumfang und Standortlisten anpassen.

-Laufende Pflicht zur Aktualisierung: Ältere Merkblatt-Versionen sind ungültig; Compliance-Prozesse müssen auf den Stand 30.04.2026 ausgerichtet sein.

-Bußgeld- und Prüfdruck: Stichprobenkontrollen und verschärfte Veröffentlichungsanforderungen aus Vorversionen bleiben voll durchsetzbar.

Fazit: Kleine Anpassung, große Bedeutung für die Praxis

Die siebte Fassung des BAFA-Merkblatts zum EnEfG vom 30. April 2026 bringt keine grundlegende Neuausrichtung, aber zwei praxisrelevante Präzisierungen: den eindeutigen Standortbezug der 90-%-Regelung und eine klarere Abgrenzung der veröffentlichungspflichtigen Inhalte in Umsetzungsplänen. Unternehmen, die bereits nach den Vorgaben des Oktober-2025-Merkblatts arbeiten, sollten insbesondere ihre Zertifikatsdokumentation und öffentlichen Umsetzungspläne gegen die neue Fassung abgleichen.

Wer Unterstützung bei der Umsetzung der EnEfG-Pflichten sucht, kann auf spezialisierte Tools zurückgreifen – von der Umsetzungsplan App über das VALERI-Tool bis zur Plattform Abwärme für Meldungen nach § 17 EnEfG. Das aktuelle Merkblatt finden Sie auf der BAFA-Website.

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